Schutz und Schmutz

17 Sept

Im Zusammenhang der Vorwürfe gegen Jürgen Trittin, 1981 die Forderung nach einer teilweisen Entkriminalisierung sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern presserechtlich verantwortet zu haben, ist heute im Tagesspiegel zu lesen, zu den Forderungen gehört hätte auch die nach

Abschaffung des Paragrafen 175, der damals noch sexuelle Kontakte mit Homosexuellen unter 21 Jahren unter Strafe stellte.

Dies ist falsch. Die entsprechende Altersgrenze lag 1981 längst bei 18 Jahren und das seit der zweiten Liberalisierung des Paragraphen im Jahre 1973. Der Paragraph 175 hat niemals sexuelle Kontakte mit Homosexuellen explizit unter Strafe gestellt. Das hätte ja bedeutet, dass eine Frau, die Sex mit unter 18jährigen gehabt hätte, dafür hätte bestraft werden können – wenn der oder die Jugendliche homosexuell gewesen wäre. Dem war aber nicht so. Lesbischer Sex zwischen über und unter 18jährigen war straffrei. Ebenso straffrei war der sexuelle Kontakt zwischen einer über 18jährigen Frau und unter 18jährigen männlichen Jugendlichen. Ob die unter 18jährigen homosexuell waren, spielte dabei keine Rolle.

Die Formulierung im Tagesspiegel könnte den historisch unkundigen Leser schlimmstenfalls zu der Ansicht bringen, der Paragraph 175 hätte den Schutz von homosexuellen jungen Menschen zum Ziel gehabt. Doch das wäre das Gegenteil von dem, was der Paragraph bewirkte hat. Die offizielle Begründung für die Existenz des Paragraphen 175, der sich explizit gegen männliche homosexuelle Kontakte zwischen über und unter 18jährigen (1973 – 1994), über und unter 21jährigen (1969 – 1973) bwz. überhaupt homosexuelle Kontakte (1872 – 1969) richtete, lautete niemals, dass damit homosexuelle Jugendliche geschützt werden sollten. Entweder wurde argumentiert, männliche Jugendliche sollten vor der Homosexualität geschützt werden.

In der Kommentierung zu § 175 wurde ab 1973 bis in die 80er Jahre als zu schützendes Rechtsgut die ungestörte sexuelle Entwicklung des männlichen Jugendlichen angegeben. […] Seitens des Gesetzgebers ging man folglich davon aus, dass der männliche Jugendliche einen bleibenden Schaden erleiden könne, wenn er sexuellen Kontakt zu einem Mann hat, selbst dann, wenn dies in beiderseitigem, vollen Einvernehmen geschieht. Dieser Denkansatz entsprach der sogenannten Prägungs- bzw. Verführungstheorie, wonach sich Homosexualität auch dadurch spontan verbreite, dass Jugendliche von Erwachsenen verführt werden.

Selbstverständlich war damit ein ungestörtes Heranwachsen homosexueller Jugendlicher nicht mehr möglich, so dass der Paragraph ihre sexuelle Entwicklung nicht nur nicht schützte, sondern vielmehr behinderte.

Ursprünglich sollte mit dem Paragraphen nicht nur die männliche Jugend, sondern gleich die gesamte Gesellschaft vor dieser Art der „Unzucht“ geschützt werden. So wurde bspw. 1962 in einem Regierungsentwurf die geplante Aufrechterhaltung des § 175 wie folgt begründet:

Vor allem stände auch für die Homosexuellen nichts im Wege, ihre nähere Umgebung durch Zusammenleben in eheähnlichen Verhältnissen zu belästigen. […] Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde. […] Wo die gleichgeschlechtliche Unzucht um sich gegriffen und großen Umfang angenommen hat, war die Entartung des Volkes und der Verfall seiner sittlichen Kraft die Folge.

Das Wissen um diesen dunklen Teil der deutschen Geschichte sollte haben, wer sich zum Thema äußert. Falls die Allgemeinbildung hierfür nicht reicht, genügt eine einfache Wikipedia-Recherche, um keine weiteren Falschinformationen in die Debatte einzuspeisen.

Eine Antwort zu “Schutz und Schmutz”

  1. gnaddrig 17. September 2013 um 20:03 #

    Dass noch 1962 der Ausdruck „Entartung“ benutzt wurde. Da ist wohl noch so mancher vor 1945 geschulte Jurist unterwegs gewesen…

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