Gleichberechtigung und so

7 Mär

Nach der Frauenquote für Vorstandsposten dürfen wir von Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (welches die Geschlechtsdiskriminierung bereits im Namen trägt) weiteren Aktionismus erwarten.

So teilt uns Manuela Schwesig, die am 8. März vor der UNO sprechen wird, mit:

„Mir ist wichtig, dass wir in der Frauenpolitik auch international wieder Verantwortung übernehmen. Kein einziges Land hat die Gleichberechtigung von Frauen vollständig umgesetzt.“

Es dürfte schwer fallen, ein westliches Land zu finden, in dem Männer und Frauen nicht gleichberechtigt sind. Allerdings: vor dem Gesetz gleich sind Männer und Frauen auch in Deutschland nicht. Hierzu drei Beispiele:

– So gilt die ausgesetzte Wehrpflicht weiterhin nur für Männer, nicht für Frauen

– ist die körperliche Unversehrtheit männlicher Säuglinge nicht geschützt, da religiöse Beschneidung bei Jungen erlaubt, bei Mädchen aber verboten ist

kann männliche Nacktheit in der Öffentlichkeit strafbar sein, weibliche aber lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen

Dass sich Schwesig mit gleicher Verve gegen diese Ungleichbehandlung vor dem Gesetz einsetzen wird, wie für die sexistische und klassistische (ich denke hier trifft dieser Begriff tatsächlich zu) Frauenquote, darf man wohl eher nicht erwarten.

„Jeden Tag werden die Rechte von Frauen mit Füßen getreten. In jeder Stunde werden Frauen und Mädchen getötet, verletzt, gequält und unterdrückt. Das macht mich wütend und ich möchte auf dieser internationalen Bühne auch als Mitglied der Bundesregierung auf diese Missstände aufmerksam machen.“

Ja, wenn Menschen getötet verletzt, gequält und unterdrückt werden, dann macht auch mich das wütend. Und das auch, wenn die Opfer, einen Penis zwischen den Beinen haben.

Vielleich hält Schwesig zum Internationalen Männertag auch mal eine Rede dazu.

6 Antworten zu “Gleichberechtigung und so”

  1. Matze 7. März 2015 um 12:50 #

    Man fragt sich ob die bewusst lügt oder ob die das wirklich glaubt.

  2. Ralf 7. März 2015 um 13:12 #

    Dafür haben wir ja jetzt die Frauenquote, d.h. wichtige Posten werden nicht mehr nach Quaifikation, sondern nach Geschlecht vergeben. Lieber eine unfähige Frau als ein fähiger Mann – umgekehrt natürlich undenkbar.

    • Adrian 7. März 2015 um 13:21 #

      @ Ralf
      Streng genommen sagt das Gesetz zur Quote aus, dass bei gleicher Qualifikation die Frau genommen werden muss.

  3. Ralf 7. März 2015 um 18:00 #

    @ Adrian

    Nach dem, was ständig durch die Presse geht, sollen Stellen frei bleiben, wenn sich keine Frau findet, egal wie qualifiziert ein Mann ist. Aber wenn Du recht hast, ist diese Info falsch.

  4. arcados 7. März 2015 um 22:27 #

    Es gibt – wie bei den Schwulen auch – immer welche die einfach nicht wollen!

  5. Johann 7. März 2015 um 22:38 #

    Erläuterungen zum Gesetz: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=205630.html

    Für 108 börsennotierte Unternehmen in der Rechtsform einer AG, die der Arbeitnehmermitbestimmung unterliegen, gilt ab 2016: die Wahlen zum Aufsichtsrat sind dann nichtig, wenn nicht mindestens 30% der Gewählten Frauen sind, d.h. wird ein Mann in den AR gewählt, obwohl die Quote nicht erfüllt wird, gilt diese Wahl nicht und der Sitz bleibt weiterhin unbesetzt.

    Wen der AR dann in die Geschäftsleitung beruft (also den Vorstand), ist vom Gesetz nicht erfaßt. Wegen der Beschränkung auf die Rechtsform der AG gilt das Gesetz überdies nicht ua für Allianz, BASF, Eon, Fresenius, Bilfinger, MAN, Klöckner & Co., Puma, etc…, weil diese Unternehmen SE sind, Societas Europaea.

    Aufsichtsräte wurden noch nie nach „Qualifikation“ bestimmt, sondern durch Wahlen, nämlich durch die Aktionäre bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, wobei das Stimmgewicht jedes Aktionärs direkt proportional zu seinem Aktienanteil ist. Die solcherart gewählten AR entscheiden dann über die Unternehmensführung, dessen Vergütung und üben Kontrolltätigkeit bis zur nächsten Hauptversammlung aus.

    Aktionäre sind die Eigentümer des Unternehmens. Das Gesetz beschränkt sie in der Wahl ihrer Vertreter im Aufsichtsrat und schränkt sie daher in ihrer Verfügungsmacht über ihr Eigentum ein. Das kann grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sein, denn Schranken für das Eigentum sind nicht neu, Inhalts- und Schrankenbestimmungen gibt es in Fülle. Wo aber die öffentlichen Interessen liegen sollen, daß bei der Besetzung von Aufsichtsräten das Ergebnis einer gewichtet demokratischen Wahl in bestimmten Fällen nichtig sein soll, erschließt sich mir nicht.

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